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An der Fachklinik sind stationäre und ambulante Rehabilitationen sowie Anschlussheilbehandlungen möglich. Letztere erfolgt nach schwerwiegenden Erkrankungen oder Operationen unmittelbar nach der Entlassung aus einem Akutkrankenhaus.
Nach einer Krankheit oder Verletzung zielt die medizinische Rehabilitation darauf, den ursprünglichen körperlichen Zustand so weit wie möglich wiederherzustellen. Bei Menschen mit einer chronischen Krankheit oder Behinderung sollen die Einschränkungen auf ein Minimum reduzieren werden. Das Ziel: In der Lebensgestaltung so frei wie möglich zu sein und wieder aktiv am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilnehmen zu können.
Neben der ärztlichen Behandlung bieten wir das gesamte Spektrum physikalischer Therapien mit Bädern, Massagen, Physiotherapie und Ergotherapie. Hinzu kommt eine umfassende soziale, psychologische und diätische Beratung.
Die enge Kooperation unserer vier Fachbereiche ermöglicht uns, auch komplexe Erkrankungen erfolgreich zu behandeln. Der interdisziplinäre Ansatz der Fachklinik kommt zum Beispiel Patienten mit Psoriasis vulgaris mit Arthropathie zugute, bei denen die Hauterkrankung mit chronisch entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen des Muskel- und Skelett-Systems einhergeht. Gleiches gilt für Herzpatienten mit Diabetes und für die Anschlussheilbehandlung nach einer Knie- oder Hüftoperation, wenn die Patienten zugleich unter einer Hauterkrankung oder Allergie leiden.
Zu Beginn einer Rehabilitation stimmen wir gemeinsam mit unseren Patienten ab, welcher Behandlungserfolg angestrebt wird.
Sie haben einen sozialrechtlichen Anspruch auf eine Rehabilitationsbehandlung, wenn Sie durch eine Erkrankung bedeutsame Beeinträchtigungen Ihrer beruflichen oder privaten Aktivitäten erleiden oder Ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft behindert wird. Dies ist gerade bei chronischen Haut- und Gelenkerkrankungen ein sehr häufiges Problem. Liegt die letzte Rehabilitation vier Jahre zurück, besteht generell ein Anspruch, wenn ambulante Behandlungen ausreichend eingesetzt wurden. Die Rehabilitationsbedürftigkeit kann zum Beispiel von Ihrem Arzt festgestellt werden – sprechen Sie ihn ruhig darauf an.
Bei rheumatologischen Erkrankungen kann sie beantragt werden, wenn ambulante Maßnahmen sich als unzureichend erwiesen haben, eine Verschlimmerung mit Funktionseinschränkungen eingetreten ist oder wenn die Gefahr eines Handicaps besteht.
Weitere Informationen zu den Indikationen der Fachbereiche Rheumatologie, Dermatologie, Orthopädie und Kardiologie.
Wenn Sie beim Haus- oder Facharzt in ambulanter Behandlung sind, kann dieser mit Ihnen eine Rehabilitation beantragen. Werden Sie in einem Krankenhaus stationär behandelt und eine Anschlussheilbehandlung ist erforderlich, beantragt der Stationsarzt oder der Sozialdienst mit Ihnen die Rehabilitation. Im Antrag sind Bedürftigkeit, Ziele, Fähigkeit und Prognose einzuschätzen.
Nach der Prüfung bekommen Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Bei einer Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Die Erfahrung zeigt: Viele Anträge werden zunächst abgelehnt, nach einem Widerspruch aber genehmigt. Zögern Sie also nicht, Ihr Recht auf Widerspruch zu nutzen!
Der Kostenträger bestimmt, welche Leistung wann und wie lange gewährt wird. Jeder Patient hat jedoch nach § 9 SGB IX und § 33 SGB I ein „Wunsch- und Wahlrecht", eine medizinisch geeignete Rehabilitationseinrichtung auszuwählen, in der er behandelt werden möchte. Ohne medizinischen oder rechtlichen Grund darf Ihr Wunsch nicht abgelehnt werden. Wenn Sie eine Behandlung in der Fachklinik Bad Bentheim wünschen, zögern Sie daher nicht, die gewünschte Klinik im Antrag zu vermerken und einer Ablehnung umgehend zu widersprechen.
Bei Patienten im Erwerbsleben ist die Rentenversicherung der zuständige Kostenträger und bei nicht erwerbstätigen Versicherten die Krankenkasse. Von dieser Grundregel gibt es wenige Ausnahmen, im Zweifelsfall benennt die Krankenkasse den zuständigen Kostenträger.
Der Weg der Antragsstellung richtet sich nach der Art der Versorgung und dem Stand der Erwerbstätigkeit:
Arzt: Formulare 60 und 61
Patient: benötigt kein Formular
Arzt: Formular G 1204
Patient: Formulare G100 und G110ANTRAG
Arzt: Formloser Antrag auf Rehabilitations-Bedürftigkeit, ggf. Formular 61
Patient: benötigt kein Formular
Arzt: Formloser Antrag auf Rehabilitations-Bedürftigkeit
Patient: Formulare G100 und G110
Arzt: Bericht der Rehabilitations-Bedürftigkeit & Form. AHB 1001
Patient: Formular AHB 1000
Arzt: Bericht der Rehabilitations-Bedürftigkeit & Formular 82109
Patient: Formular AHB von Patient & Arzt auszufüllen (Formular 82109)